Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. November 1990
§ 7

§ 7 – Studienverlaufsstatistik

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch: für Studierende und Prüfungsteilnehmende: a) Geschlecht; normal normal b) Geburtsmonat und -jahr; normal normal c) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst; normal normal d) Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; normal normal e) berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; normal normal f) Bezeichnung der Hochschule; normal normal g) Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Ersteinschreibung; normal normal h) erster Studiengang; normal normal i) Art der Studienunterbrechung; normal normal j) Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde; normal normal k) Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Semester und Jahr der Exmatrikulation; normal normal l) Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; normal normal m) Hochschulsemester; normal normal n) bei studienbezogenen Aufenthalten im Ausland: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms; normal normal normal alpha normal normal für Promovierende: a) Geschlecht; normal normal b) Geburtsmonat und -jahr; normal normal c) Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst; normal normal d) Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde; normal normal e) Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird; normal normal f) Art der Promotion; normal normal g) Promotionsfach; normal normal h) Art der Registrierung als Promovierender; normal normal i) Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens; normal normal j) Immatrikulation als Promotionsstudierender. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt bildet für jede Studierende und jeden Studierenden, jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden sowie jede Promovierende und jeden Promovierenden ein eindeutiges verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem jeweiligen Stand der Technik aus den Hilfsmerkmalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 sowie den Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: Geschlecht; normal normal Geburtsmonat und -jahr; normal normal Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; normal normal Bezeichnung der Hochschule sowie Jahr und Semester der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule. normal normal normal arabic (3) Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden die Hilfsmerkmale gelöscht. Die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 werden mit den Pseudonymen auf einem sicheren Kommunikationsweg nach dem jeweiligen Stand der Technik an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Rückübermittlung der Pseudonyme an die Hochschulen ist nicht zulässig. (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben nach § 7 Absatz 1 mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Semester von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Studienverläufe durchzuführen. (5) Die Pseudonyme sowie die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden achtzehn Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der Exmatrikulation und vier Jahre nach Beendigung des Promotionsverfahrens gelöscht.

Kurz erklärt

  • Das Statistische Bundesamt und die Landesämter erfassen Daten über Studierende und Promovierende, einschließlich Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hochschule.
  • Für jede Person wird ein eindeutiges, anonymes Pseudonym erstellt, um die Daten zu schützen.
  • Die Pseudonyme werden nach der statistischen Auswertung erstellt, und persönliche Daten werden danach gelöscht.
  • Die gesammelten Daten können für Analysen über Studienverläufe verwendet werden, jedoch nicht an die Hochschulen zurückgegeben werden.
  • Die Pseudonyme und die gesammelten Daten werden nach 18 Jahren (bei Hochschulabschlüssen) bzw. 4 Jahren (bei Promotionen) gelöscht.